BGH-Urteil zur Anhängerhaftung macht Prämienanhebungen unausweichlich
Die momentane Rechtslage ist für Nutzfahrzeugbetreiber und Versicherer gleichermaßen
unbefriedigend: Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Oktober 2010 (Aktenzeichen
IV ZR 279/08) ist der Schadenaufwand in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung nach
einem Unfall zwischen Zugfahrzeug und Anhänger im Verhältnis 50:50 aufzuteilen. Der
Versicherer des Zugfahrzeugs reguliert den Schaden zunächst zu 100 Prozent und nimmt
dann den Anhänger-Versicherer zu 50 Prozent in Regress. Seitdem versuchen der
Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und der Verband der
Automobilindustrie (VDA) in einer gemeinsamen Initiative den Rechtszustand von vor dem
BGH-Urteil 2010 zu erreichen. Das Bundesjustizministerium hat dies bereits in Aussicht
gestellt - allerdings erst zum 1. Januar 2013, da die Gesetzesänderung mit weiteren
haftungsrechtlichen Themen verknüpft wird. Geplant ist, dass ab 2013 eine Anhängerhaftung
grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn der Anhänger oder Auflieger den Unfall
auch tatsächlich verursacht hat.
Das Problem: Untertarifierung durch Regresse
Bis es soweit ist, müssen Versicherer von Anhängern und Aufliegern bei Gespannschäden
für das gesamte Jahr 2012 weiterhin Regresse durchführen. "Wie viele Mitbewerber
steuern wir bei der KRAVAG/R+V das erhöhte versicherungstechnische Risiko,
indem wir in 2012 nur sehr restriktiv Neugeschäft zeichnen", erklärt Axel Salzmann, Leiter
des Kompetenzzentrums Straßengüterverkehr und Logistik bei der KRAVAG in Hamburg.
Insbesondere Anhänger/Auflieger, die hinter fremden Zugfahrzeugen zum Einsatz kommen,
sind durch eine Prämie nach bisherigem Zuschnitt im kommenden Jahr deutlich
untertarifiert. Dies gilt vor allem für Selbstfahrer-Vermietrisiken. Auch Bestandskunden
sind betroffen, erläutert Salzmann: "Im Sinne einer risikoadäquaten Kalkulation prüfen wir
auch hier, welche unserer Kunden einen überproportional hohen Anteil an Anhängern und
Aufliegern in ihrer Flotte haben und diese vermieten. Sie müssen unter Umständen mit
einer Vervielfachung ihrer Risikoprämie rechnen."
Eine weitere Besonderheit betrifft gemischt-nationale Gespanne, bei denen eines der beiden
Fahrzeuge - sei es der Anhänger/Auflieger oder aber das Zugfahrzeug - im Ausland
zugelassen ist. Auch für das aus dem Ausland stammende Fahrzeug kann kraft des
Grüne-Karte-Abkommens eine Regressforderung durchgesetzt werden - unabhängig von
einer im Herkunftsland bestehenden Kraftfahrthaftpflichtversicherung.
Kontakt
KRAVAG-Versicherungen
Brigitte Römstedt
Pressesprecherin
Tel: +49 (0) 40-23 606 4777
Brigitte.Roemstedt@kravag.de