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Pressemitteilung

BGH-Urteil zur Anhängerhaftung macht Prämienanhebungen unausweichlich

Die momentane Rechtslage ist für Nutzfahrzeugbetreiber und Versicherer gleichermaßen unbefriedigend: Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Oktober 2010 (Aktenzeichen IV ZR 279/08) ist der Schadenaufwand in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung nach einem Unfall zwischen Zugfahrzeug und Anhänger im Verhältnis 50:50 aufzuteilen. Der Versicherer des Zugfahrzeugs reguliert den Schaden zunächst zu 100 Prozent und nimmt dann den Anhänger-Versicherer zu 50 Prozent in Regress. Seitdem versuchen der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und der Verband der Automobilindustrie (VDA) in einer gemeinsamen Initiative den Rechtszustand von vor dem BGH-Urteil 2010 zu erreichen. Das Bundesjustizministerium hat dies bereits in Aussicht gestellt - allerdings erst zum 1. Januar 2013, da die Gesetzesänderung mit weiteren haftungsrechtlichen Themen verknüpft wird. Geplant ist, dass ab 2013 eine Anhängerhaftung grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn der Anhänger oder Auflieger den Unfall auch tatsächlich verursacht hat.

Das Problem: Untertarifierung durch Regresse

Bis es soweit ist, müssen Versicherer von Anhängern und Aufliegern bei Gespannschäden für das gesamte Jahr 2012 weiterhin Regresse durchführen. "Wie viele Mitbewerber steuern wir bei der KRAVAG/R+V das erhöhte versicherungstechnische Risiko, indem wir in 2012 nur sehr restriktiv Neugeschäft zeichnen", erklärt Axel Salzmann, Leiter des Kompetenzzentrums Straßengüterverkehr und Logistik bei der KRAVAG in Hamburg. Insbesondere Anhänger/Auflieger, die hinter fremden Zugfahrzeugen zum Einsatz kommen, sind durch eine Prämie nach bisherigem Zuschnitt im kommenden Jahr deutlich untertarifiert. Dies gilt vor allem für Selbstfahrer-Vermietrisiken. Auch Bestandskunden sind betroffen, erläutert Salzmann: "Im Sinne einer risikoadäquaten Kalkulation prüfen wir auch hier, welche unserer Kunden einen überproportional hohen Anteil an Anhängern und Aufliegern in ihrer Flotte haben und diese vermieten. Sie müssen unter Umständen mit einer Vervielfachung ihrer Risikoprämie rechnen."

Eine weitere Besonderheit betrifft gemischt-nationale Gespanne, bei denen eines der beiden Fahrzeuge - sei es der Anhänger/Auflieger oder aber das Zugfahrzeug - im Ausland zugelassen ist. Auch für das aus dem Ausland stammende Fahrzeug kann kraft des Grüne-Karte-Abkommens eine Regressforderung durchgesetzt werden - unabhängig von einer im Herkunftsland bestehenden Kraftfahrthaftpflichtversicherung.

Kontakt

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Pressesprecherin
Tel: +49 (0) 40-23 606 4777
Brigitte.Roemstedt@kravag.de
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Letzte Änderung: 30.11.2011
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