Was Kunden jetzt wissen müssen
Versicherungsschutz in der Straße von Hormus
Welche konkreten Folgen ergeben sich für unsere Kunden, wenn ein Schiff im Persischen Golf feststeckt und ein End-of-voyage deklariert wird?
Wird die Reise durch den Kapitän oder den Reeder offiziell abgebrochen, endet auch der reguläre Versicherungsschutz der Warentransportversicherung mit Ausladung der Güter, für nicht ausgeladene Güter spätestens aber 15 Tage nach Erreichen des Bestimmungshafens. Eine Weiterbeförderung der Güter – sei es zum ursprünglich im Frachtvertrag genannten Bestimmungshafen oder zu einem anderen Zielhafen – bleibt jedoch versichert, wenn diese vorab angezeigt und ein Zuschlagsbeitrag entrichtet wird. Sollte die Anzeige unverschuldet unterbleiben, bleibt der Versicherungsschutz für die Weiterreise dennoch bestehen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Kriegsklausel (Güter 2000/2008) dem Vertrag zugrunde liegt.
Wie ist der Versicherungsschutz für Waren, die sich auf einem blockierten Schiff befinden, oder wenn die Ware ihr Endziel nicht erreicht oder verspätet eintrifft? Gibt es Besonderheiten oder Ausschlüsse zu beachten?
Kunden sollten in jedem Fall einen möglicherweise entstandenen Schaden melden. Wir prüfen individuell, ob Versicherungsschutz besteht. Eine pauschale Aussage bezüglich Sachsubstanzschäden kann nicht getroffen werden. Reine Vermögensschäden, die durch Kriegsgefahren verursacht werden, sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Nachsatz zu möglichen Deckungslücken: Die Versicherung endet, sobald die Güter im Bestimmungshafen das Seeschiff verlassen haben, spätestens jedoch für nicht ausgeladene Güter nach Ablauf von 15 Tagen nach Ankunft des Seeschiffs im Bestimmungs- oder Zwischenhafen. Verlässt das Seeschiff den Bestimmungshafen wieder, ohne dass die Güter ausgeladen wurden, so beginnt die Versicherung mit dem Wiederauslaufen erneut. Bei einer Zwischenlagerung tritt die Versicherung erst wieder in Kraft, sobald sich die Güter an Bord des Seeschiffs befinden, mit dem die Weiterbeförderung erfolgen soll. Aufgrund der langanhaltenden Blockade, bei der Schiffe teilweise bereits seit Ende Februar festsitzen, können hier möglicherweise Deckungslücken entstehen. Es wird empfohlen, den konkreten Versicherungsstatus mit der KRAVAG-LOGISTIC zu klären.
Welche Handlungsempfehlungen können wir unseren Kunden für den Fall geben, dass ihre Ware betroffen ist?
Ein schneller Handlungsablauf ist entscheidend: Kunden sollten den Schaden unverzüglich melden. Die KRAVAG-LOGISTIC wird daraufhin prüfen, ob es sich um einen versicherten Schaden handelt.
Gibt es Möglichkeiten, den Versicherungsschutz in solchen Fällen zu verlängern oder anzupassen?
Wenn sich die Güter bereits auf einem blockierten Schiff befinden oder wenn die Güter in einem Zwischenhafen umgeladen werden, ruht nach Ablauf von 15 Tagen nach Erreichen des Bestimmungs- oder Zwischenhafens der Versicherungsschutz. Es besteht keine Möglichkeit, den bestehenden Versicherungsschutz über die 15 Tage hinaus nachträglich zu verlängern oder anzupassen. Die Weiterbeförderung der Güter kann jedoch nach unverzüglicher Anzeige und gegen Zahlung eines Zuschlagsbeitrags ab dem Wiederauslaufen des Schiffs oder nach Umladung auf das weiterbefördernde Schiff erneut versichert werden.