Versicherungsvermittlung

Spediteure als Vermittler

  • Informationen speziell für Spediteure und Möbelspediteure
  • Informationen zu den regulatorischen Vorgaben im Bereich der Versicherungsvermittlung
  • Unterstützung, um die für Ihr Unternehmen optimale Entscheidung zu Ihrem Gruppenversicherungsschutz zu treffen

Hintergründe

Nach dem Urteil des BGH vom 15.12.2022 (I ZR 8/19; beruhend auf EuGH C-633/20 vom 29.09.2022) und der daraus resultierenden gemeinsamen Aufsichtsmitteilung von BaFin und DIHK gelten die gewerberechtlichen Vorgaben zur Versicherungsvermittlung auch für gewisse Gruppenversicherungen, wie sie oft von Speditionen für die Abdeckung spezifischer Transportrisiken genutzt werden.

Die Besorgung des Versicherungsschutzes über eine Gruppenversicherung wird nun als (erlaubnispflichtige) Versicherungsvermittlung eingestuft, wenn drei Kriterien kumulativ (also alle drei zusammen) vorliegen:

  • Die Versicherungsvermittlung erfolgt gegen Vergütung (Spediteurrabatt oder andere wirtschaftliche Vorteile).
  • Die Kunden haben das Recht, Versicherungsleistungen gegenüber dem Versicherungsunternehmen in Anspruch zu nehmen (Direktanspruch).
  • Der Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag erfolgt freiwillig.

 

Sobald diese drei Voraussetzungen vorliegen, liegt eine (erlaubnispflichtige) Versicherungsvermittlung vor. Dies gilt auch für das B2B-Geschäft.

Was hat sich verändert?

Spediteure sind gesetzlich und vertraglich gehalten, sich um das Wareninteresse ihrer Auftraggeber/Kunden zu kümmern. Gemäß § 454 Abs. 2 HGB und nach Ziffer 21 der ADSp 2017 besorgen Spediteure die Versicherung des Gutes für ihre Auftraggeber. Dies kann eine Transportversicherung sein oder eine Lagerversicherung.

Vor den genannten Urteilen haben Spediteure Versicherungsschutz für ihre Kunden unabhängig von der Registrierung als Versicherungsvermittler besorgt. Nun benötigen Spediteure eine Registrierung als Vermittler, wenn sie für die Besorgung des Versicherungsschutzes beispielsweise über eine Rabattierung vergütet werden.

Spediteure sollten sich zeitnah umfassend informieren, um die für ihre jeweilige Situation optimale unternehmerische Entscheidung zu treffen. Im Folgenden stellen wir die verschiedenen Handlungsoptionen ausführlich dar.

 

Was kann ich jetzt tun?

Handlungsoptionen

Verzicht auf jede Art von wirtschaftlichen Vorteilen aus der Vermittlung einer Transportversicherung

Dies bedeutet, keine Provisionen oder andere wirtschaftliche Vorteile (Gewinnbeteiligung) der Versicherung zu erhalten. Dafür ist eine Mitteilung an den Versicherer erforderlich; es besteht kein Handlungsbedarf gegenüber der IHK.

Damit entfiele das Kriterium „Vergütung“ und es liegt keine erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung (mehr) vor.

 

oder

 

Aufnahme einer Tätigkeit als Versicherungsvermittler

Versicherungsvermittler können als Versicherungsvertreter oder als Versicherungsmakler tätig sein.

Wichtigste Unterscheidungskriterien:

  • Versicherungsvertreter ist, wer von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Versicherungsvertreter damit beauftragt ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln.
  • Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter beauftragt zu sein. Der Versicherungsmakler wird ausschließlich im Interesse seiner Kunden tätig.

 

Welche Arten von Versicherungsvermittlern gibt es und was sind die Voraussetzungen? *

Versicherungsvermittler

  • Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO
    Antrag bei der IHK, bei dem u.a. die Sachkunde, persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Vermittler mit Erlaubnis (und deren an Vermittlung beteiligte Mitarbeiter) müssen eine Weiterbildung nach § 7 VersVermV in Höhe von 15 Stunden jährlich erbringen und nachweisen.
  • Ausschließlichkeitsvertreter mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 7 GewO
    Der Antrag bei der IHK auf die Erlaubnisbefreiung wird für den Vertreter durch den Versicherer gestellt. Der Versicherer übernimmt die Haftung für den Vertreter. Gegenüber dem Versicherer muss der Vertreter ebenfalls seine Sachkunde, die persönliche Zuverlässigkeit sowie geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen. Auch der Ausschließlichkeitsvertreter hat eine Weiterbildungspflicht von mindestens 15 Stunden jährlich.
  • Versicherungsvermittler im Nebenberuf nach § 34d Abs. GewO („Bagatellvermittler“)
    Keine Registrierungs- und Erlaubnispflicht. Die Versicherungen, die ein Bagatellvermittler erlaubnisfrei vermitteln darf, dürfen u. a. eine bestimmte Vergütungsgrenze (Prämienhöhe) nicht übersteigen. Diese Grenze wird bei Rabatten der Speditionsgüterversicherungen in der Regel überschritten, so dass diese Privilegierung für Spediteure nicht greift. Weitere Voraussetzungen für diese Privilegierung werden daher nicht weiter ausgeführt.
  • Produktakzessorischer Vermittler nach § 34d Abs. 6 GewO
    Der Antrag bei der IHK muss durch den Vermittler gestellt werden. Bei einem Vertreter bestätigt jedoch der Versicherer, für den der Vertreter tätig ist, dass eine angemessene Qualifikation sowie die Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse geprüft wurden und vorliegen. Der Vermittler muss ebenfalls eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Eine starre Weiterbildungspflicht von 15 Stunden besteht jedoch nicht.

 

* Vereinfachte Beschreibung, Näheres entnehmen Sie den gesetzlichen Regelungen und / oder den Informationen der IHK

Produktakzessorischer Vermittler

Rahmenbedingungen

Die gewerberechtlichen Vorgaben für die Tätigkeit als Vertreter mit Erlaubnis oder als Ausschließlichkeitsvertreter sind im Verhältnis zur Erlaubnisbefreiung der produktakzessorischen Vermittler deutlich umfangreicher. Wir können Sie dabei unterstützen, die Erlaubnisbefreiung produktakzessorischen Vermittler zu erlangen. Produktakzessorietät ist gegeben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

 

  1. Vermittlung von Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen der Haupttätigkeit erbrachten Dienstleistungen (liegt bei Spediteuren, die eine Speditionsgüterversicherung oder Lagerversicherung vermitteln, üblicherweise vor)
  2. Tätigwerden im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen; dazu wird durch den Auftraggeber gegenüber der IHK eine Auftraggeber-Erklärung abgegeben. Diese Erklärung erhält der Spediteur von seinem Versicherer, wenn er diesem gegenüber nachweist, dass er zuverlässig und angemessen qualifiziert ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt
  3. Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflicht)

 

 

Wie werde ich PRODUKTAKZESSORISCHER VERMITTLER bei KRAVAG?

Voraussetzungen

Für die oben genannte Auftraggeber-Erklärung der KRAVAG sind folgende Unterlagen über KRAVAG-online einzureichen:

  • Zuverlässigkeit = polizeiliches Führungszeugnis des Geschäftsführers und Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei juristischen Personen)
  • Qualifizierung = Teilnahmezertifikat einer Schulung
    Die Schulung ist 24/7 remote bei der SVG-Akademie möglich und muss vom Geschäftsführer oder einer leitenden, mit der Versicherungsvermittlung befassten Person im Unternehmen absolviert werden. Alternativ können Sie die Qualifikation über KRAVAG-online absolvieren.
  • Vermögensverhältnisse = Bonitätsabfrage erfolgt KRAVAG-intern, ggf. Schufa-Auskunft

Die Vermittlung und Beratung zum Versicherungsschutz darf nur von den Mitarbeitenden der Spedition übernommen werden, deren Zuverlässigkeit geprüft wurde und bei denen sichergestellt ist, dass sie über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen.

Der Spediteur hat dann u.a.

  • Informations-, Mitteilungs-, Beratungs-, Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten
  • im Geschäftsverkehr Hinweise auf die Tätigkeit als Versicherungsvermittler zu geben
  • den bestehenden Gewerbeeintrag um die Tätigkeit als Vermittler zu ergänzen
  • das Impressum auf der Internetseite anzupassen

 

Muss ich etwas bezahlen, um Vermittler zu werden?

Kosten

Die Anträge bei der zuständigen IHK sind kostenpflichtig und betragen einmalig ca. 150 – 200 €.

Die Eintragung ins Vermittlerregister ist ebenfalls kostenpflichtig und beträgt einmalig ca. 50 €.

Hinzu kommen die jährlichen Kosten für die Berufshaftpflichtversicherung sowie einmalige Gebühren für das polizeiliche Führungszeugnis und den Gewerbezentralregisterauszug.

Noch etwas offen geblieben?

Ihr Kontakt zu uns

Bei Fragen wenden Sie sich jederzeit gern an vermittler@kravag.de

Weiterführende Informationen finden sich auf den Webseiten der IHKen.