Oktober 2026

Vorsicht vor Asbest

Gefahrstoffverordnung im Speditionsgewerbe

Wenn das Gebäude selbst zum Risiko wird

Boris Neis ist Dipl.-Ing. Architekt, M.Sc., Immobilienexperte und Bausachverständiger. Seit 2005 ist er für die R+V Allgemeine Versicherung AG tätig, seit 2008 auch für die KRAVAG Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH (KUSS). Dort arbeitet er als Fachkoordinator der Gruppe Bauwesen/Maschinenbau. Im Interview erklärt er, was Unternehmen über die neue Gefahrenstoffordnung wissen sollten.

Was sind die wichtigsten Änderungen der novellierten Gefahrstoffverordnung und welche praktischen Auswirkungen haben diese speziell auf Speditionsunternehmen – mit Blick auf Betriebsgebäude und Asbest?

Die Novellierung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zum 17. Dezember 2025 verfolgt im Kern drei Ziele: mehr Transparenz, höhere Sicherheit und eine stärkere Verzahnung mit dem europäischen Chemikalienrecht (CLP, REACH). Für das Speditionsgewerbe bedeutet das, dass Gefahrstoffe nicht mehr nur als „Transportgut“ betrachtet werden, sondern entlang der gesamten Prozesskette – inklusive der Betriebsgebäude – systematisch erfasst und bewertet werden müssen.

Besonders relevant ist der verschärfte Umgang mit gesundheitsgefährdenden, insbesondere krebserzeugenden Stoffen, zu denen auch Asbest zählt. Die Verordnung macht deutlich: Asbesthaltige Bauteile (z. B. Dach- und Fassadenplatten, Bodenbeläge, Spachtelmassen, Brandschutzmaterialien und -bauteile) in Bestandsgebäuden sind in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Stichtag ist das generelle Verwendungsverbot von Asbestprodukten im Jahre 1993, wobei nicht auszuschließen ist, dass noch in den Folgejahren bis ca. 1996 asbesthaltige Materialien verbaut wurden.

Tätigkeiten, bei denen Asbest freigesetzt werden kann – womit alle Arten von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (sogenannte „ASI-Arbeiten“) gemeint sind, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, z. B. Umbauarbeiten, Durchbrüche für neue Tore oder Leitungen – unterliegen strengeren Schutzmaßnahmen und müssen fachkundig geplant werden.

Die Verantwortung des Gebäudeeigentümers bzw. Betreibers als sogenannter „Veranlasser“ wird klar hervorgehoben: Er muss sicherstellen, dass Beschäftigte und Fremdfirmen frühzeitig über Asbestvorkommen informiert sind und nur unter Einhaltung der Gefahrstoffverordnung und den Technische Regeln für Gefahrstoffe, insbesondere der TRGS 519 und der DGUV Regel 101-004, tätig werden.
Auch der Gesamtverband der Versicherer (GDV) stellt mit dem Praxisleitfaden „Umgang mit Asbest bei der Gebäudesanierung – VdS 3155 “ eine empfehlenswerte Handlungsanleitung zur Verfügung.

Praktische Konsequenz: Für Speditionen sind die Betriebsgebäude, Umschlags- und Lagerhallen sowie Büro- und Sozialbereiche nicht mehr nur „Hülle“ des Logistikprozesses, sondern eigenständige Gefahrstoff-Risikoträger. Damit wird das Gebäude selbst zu einem zentralen Baustein im betrieblichen Gefahrstoff- und Arbeitsschutzmanagement.

Wie müssen Speditionsunternehmen ihre Prozesse – von der Gefährdungsbeurteilung bis zur baulichen Maßnahme – anpassen, um bei Asbest und anderen Gefahrstoffen rechtskonform zu bleiben und Haftungsrisiken zu minimieren?

Entscheidend ist, dass Gefahrstoff- und Gebäudemanagement zusammengedacht werden:

Gefährdungsbeurteilung und Bestandsaufnahme

  • Erfassung aller relevanten Gefahrstoffe im Betrieb (Transportgut, Lagergut, Reinigungs- und Hilfsstoffe) sowie der potenziell asbestverdächtigen Bauteile im Gebäude.
  • Bei Verdacht auf Asbest: Sachverständige beauftragen, Proben nehmen lassen und ein Asbestkataster bzw. eine objektspezifische Gefährdungsbeurteilung erstellen.
  • Ergebnis: Ein klares Bild, wo im Betrieb Stoffrisiken und wo bauliche Risiken zu finden sind.
  • Informations- und Kennzeichnungspflichten
  • Aktualisierte Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe müssen verfügbar sein.
  • Asbesthaltige oder potenziell asbestverdächtige Bereiche sind im Gebäudekataster und in Bestandsplänen und digitalen Systemen, z. B. BIM, zu kennzeichnen; diese Informationen müssen dort vorliegen, wo Baumaßnahmen geplant werden (Gebäudetechnik, Facility Management, Geschäftsführung).
  • Regelung von Umbau-, Instandhaltungs- und Rückbauarbeiten
  • Jede bauliche Maßnahme – von der kleinen Kernbohrung bis zum Hallenumbau oder gar Abbruch – durchläuft einen Freigabeprozess, in dem Asbest- und andere Gefahrstoffrisiken geprüft und dokumentiert werden. 
  • Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen dürfen nur durch spezialisierte Fachfirmen mit entsprechender Zulassung und Schutzausrüstung durchgeführt werden; die Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe sind verbindliche Grundlagen.
  • Parallel dazu: Abstimmung mit Arbeitsschutz, Umweltbeauftragten und ggf. Versicherung, um Folgerisiken (Stillstand, Umweltschaden, Betriebsunterbrechung) zu minimieren.
  • Unterweisung und innerbetriebliche Regeln
  • Mitarbeitende müssen wissen, wo Gefahrstoffe im Prozess und wo Asbest im Gebäude vorkommen – und welche Bereiche sie nicht eigenmächtig und ohne entsprechende Schutzmaßnahmen z. B. anbohren, fräsen oder umbauen dürfen.
  • Unterweisungen und Betriebsanweisungen sind konkret und praxisnah zu fassen: klare Verbote, Meldewege bei Verdacht, Verhalten im Ereignisfall.

Wer diese Punkte konsequent umsetzt, reduziert nicht nur Gesundheitsrisiken für Mitarbeitende und Dritte, sondern begrenzt auch zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiken sowie betriebliche Stillstände nach einem zufälligen Asbestfund oder einem Gefahrstoffereignis.

Welche konkreten Schritte empfiehlst Du einem Spediteur jetzt, um beim Thema Gefahrstoffverordnung, Gebäude und Asbest auf der sicheren Seite zu sein?

Ich empfehle ein klares, in den Betriebsalltag integrierbares Vorgehen:

  • Gefahrstoff- und Gebäude-Check
  • Systematische Erfassung der beförderten und gelagerten Gefahrstoffe sowie der Betriebsgebäude, insbesondere solcher aus asbesttypischen Baujahren vor 1996.
  • Bei Verdacht: Einschaltung von Sachverständigen zur Probenahme und Erstellung eines Asbestkatasters bzw. einer umfassenden Gefährdungsbeurteilung für Gebäude und Prozesse.
  • Ergebnis: Transparenz über Stoff- und Bauwerksrisiken als Grundlage für weitere Maßnahmen.
  • Aufbau eines integrierten Organisations- und Schulungskonzepts
  • Festlegung von Prozessen für bauliche Maßnahmen, Gefahrstoffeinsatz und Notfallmanagement: Wer prüft, wer gibt frei, welche Fachfirmen werden beauftragt, wie wird dokumentiert?
  • Aktualisierung von Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Gefahrstoffverzeichnis und Notfallplänen – alles aus einem Guss, für Mitarbeitende verständlich und jederzeit verfügbar.
  • Sicherstellung einer revisionssicheren Dokumentation (Prüfberichte, Freigaben, Schulungsnachweise), die im Ereignisfall belastbar ist.

So wird die novellierte Gefahrstoffverordnung nicht nur als zusätzliche Pflicht verstanden, sondern als Anlass, Gefahrstoffrisiken und Asbestthemen strukturiert anzugehen – mit technischer Unterstützung durch die Versicherung und einem echten Mehrwert für Sicherheit, Kostensteuerung und langfristige Betriebssicherheit im Speditionsunternehmen.

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