23. März 2015

Mindestlohngesetz: KRAVAG-Versicherungsschutz entschärft die gesetzliche Haftung für Unternehmer

Hamburg

Drastische Bußgelder, hohe Nachforderungen von Lohnzahlungen und Sozialkassenbeiträgen und im schlimmsten Fall sogar ein Verlust der Gewerbeerlaubnis: Verkehrsgewerbe-Unternehmer sind erheblichen Risiken ausgesetzt, wenn ihre Auftragnehmer gegen das neue Mindestlohngesetz (MiLoG) verstoßen. Das Gesetz bestimmt, dass der Generalunternehmer wie ein Bürge dafür haftet, dass die von ihm eingesetzten Subunternehmer und Dienstleister ihren Verpflichtungen nachkommen und das Mindestentgelt in Höhe von 8,50 Euro brutto zahlen, wenn ihre Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten. Dies gilt auch dann, wenn diese aus dem Ausland kommen. Die KRAVAG hat umgehend reagiert und steht den Mitgliedern der Verkehrsgewerbeverbände jetzt auch bei diesem Haftungsproblem zur Seite.

Zu gering entlohnte Arbeitnehmer der Subunternehmer können die Differenz zum Mindestlohn direkt beim Auftraggeber einklagen - und dies bis zum Eintritt der dreijährigen Verjährung. Bei häufigen Einsätzen von Subunternehmern können schnell hohe fünfstellige Beträge pro Mitarbeiter zusammenkommen. "Wir können den Unternehmern nicht die Verantwortung für die Einhaltung des Mindestlohns bei ihren eigenen Arbeitnehmern abnehmen. Aber wir können sie dort unterstützen, wo die Risiken trotz aller Vorsichtsmaßnahmen nicht mehr überschaubar sind: bei den Subunternehmern in der oft vielgliedrigen Lieferkette", so Rechtsanwalt Axel Salzmann, Leiter des Kompetenzzentrums Straßenverkehrsgewerbe und Logistik bei der KRAVAG-Versicherung.

Doppelt abgesichert: Die Absicherung zivilrechtlicher Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz und MiLoG-Rechtsschutz

Die KRAVAG-Verbandslösung hat zwei Bausteine. Die Absicherung zivilrechtlicher Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz minimiert die Risiken nach der Generalunternehmerhaftung. KRAVAG springt ein, wenn der Auftraggeber den Mitarbeitern von Subunternehmern die Differenz zum Mindestlohn nachzahlen muss und der Regress gegen seinen unmittelbaren Vertragspartner scheitert. Der Beitrag orientiert sich an der gewählten Versicherungssumme. Sollte die Versicherungssumme nicht ausreichen, helfen die Verbände: "Über eine sogenannte Coverdeckung bekommen Verbandsmitglieder im Schadensfall bis zu 50 Prozent der vereinbarten Deckungssumme, maximal 100.000 Euro, zusätzlich ersetzt", sagt Salzmann.

Mit dem MiLoG-Rechtsschutz erhalten Unternehmer einen Rundumschutz gegen die vielfältigen Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz. Die Absicherung umfasst insbesondere den Arbeits-Rechtsschutz zur Abwehr unberechtigter Forderungen durch eigene Arbeitnehmer und Arbeitnehmer der Subunternehmer. Zudem besteht Spezial-Straf-Rechtsschutz zur Verteidigung in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren und Verwaltungsrechtsschutz, wenn der Entzug der Konzession droht. Außerdem kann der Unternehmer über den InkassoPLUS Regressforderungen gegen seinen Auftragnehmer geltend machen, wenn er dafür haften musste, dass der Auftragnehmer den Mindestlohn nicht gezahlt hatte. Und selbstverständlich steht das R+V-Anwaltstelefon für alle Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem MiLoG zur Verfügung. Hier richtet sich die Prämie nach der Unternehmensgröße.

Salzmann empfiehlt den Unternehmern, schnell zu handeln: "Da die Bürgenhaftung bereits seit der Einführung des MiLoG gilt, bietet KRAVAG den Unternehmern in den nächsten Wochen noch die Möglichkeit, über eine Rückdeckungszusage Versicherungsschutz ab Jahresanfang zu beantragen." Das MiLoG-Versicherungspaket der KRAVAG gibt es zurzeit exklusiv für die Mitglieder folgender Verbände:

  • Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ)
  • Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo)
  • Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL)
  • Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL)
  • Deutscher Speditions- und Logistikverband (DSLV)

Ansprechpartner für den Versicherungsschutz sind die Versicherungsspezialisten bei den Straßenverkehrsgenossenschaften.

Ohne Wenn und Aber: Wer in Deutschland arbeitet, hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde.

Foto: KRAVAG

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